Statuten

Artikel 1 Name, Sitz
1 Unter dem Namen «Swiss Assessment» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Artikel 2 Zweck
Ausrichtung 1 Swiss Assessment setzt sich dafür ein, dass sich die als Assessment Center bezeichneten Selektions- und Personalentwicklungs-verfahren an den wissenschaftlich anerkannten Qualitätsstandards der Assessment Center Technik orientieren.
Im Zentrum der Vereinsaktivitäten steht das Interesse an der qualitativen Weiterentwicklung der Assessment Center Methode sowie des individuellen Know-hows in diesem Bereich.
2 Swiss Assessment bietet seinen Mitgliedern eine Plattform für Erfahrungsaustausch, Benchmarking, Networking, Weiterbildung und Forschung sowie für Veröffentlichungen.
Unabhängigkeit 3 Swiss Assessment ist unabhängig sowie parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks Partnerschaften mit anderen Vereinen und Organisationen eingehen.
Artikel 3 Mitgliedschaft
Mitgliederkategorien 1 Swiss Assessment besteht aus

  • Ordentlichen Mitgliedern
  • Gönnermitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder 2 Ordentliche Mitglieder sind vertragsfähige, natürliche oder juristische Personen, welche die Ausrichtung des Vereins idealerweise mittels aktiver Mitarbeit unterstützen.
Gönnermitglieder 3 Gönnermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen. Sie zahlen einen Gönnerbeitrag und verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht.
Ehrenmitglieder 4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen mit ausserordentlichen Verdiensten zum Wohle von Swiss Assessment. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes, zahlen aber keinen Mitgliederbeitrag. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung gewählt.
Eintritt 5 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ausrichtung und Zielsetzungen des Vereins mitträgt und die im Vereinsleitbild definierten Qualitätsstandards glaubwürdig vertritt.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Beendigung, Austritt 6 Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich. Der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist geschuldet bzw. wird nicht zurückerstattet.
Ausschluss 7 Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich rekurrieren und einen Beschluss der Vereins-versammlung verlangen. Diese entscheidet endgültig.
Rechte 8 Den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern stehen folgende Rechte zu:

  • Teilnahme an Willensbildung und Gestaltung der Vereinsaktivitäten im Rahmen der vorliegenden Statuten (unter Vorbehalt der Stimm- und Wahlberechtigung);
  • Teilnahme an Vereinsaktivitäten, Anlässen, Weiterbildungen usw.;
  • Mitarbeit an vom Verein initiierten Publikationsprojekten;

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, ihre Mitgliedschaft wie folgt zu publizieren: Mitglied des Vereins „Swiss Assessment».

Pflichten 9 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu befolgen und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Ausgenommen von der Leistung des Mitgliederbeitrages sind die Ehrenmitglieder.
Artikel 4 Finanzierung, Haftung
Finanzierung 1 Der Verein finanziert sich durch

  • Mitgliederbeiträge
  • Einnahmen aus laufenden Vereinsaktivitäten
  • Weitere Subventionen Dritter
  • Einnahmen aus Spenden, Legaten, Schenkungen
  • Erträge aus dem Vereinsvermögen
Haftung 2 Der Verein haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und Mitglieder für die Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen.
Versicherungen 3 Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selber zu versichern.
Der Verein hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
Artikel 5 Geschäftsjahr
1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 6 Organe
1 Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Revisor/innen
  • die Qualitätskommission
Artikel 7 Vereinsversammlung
Ordentliche Vereins-versammlung 1 Die ordentliche Vereinsversammlung bildet das oberste Organ von Swiss Assessment. Sie wird alljährlich bis spätestens 30. April durchgeführt.
Einberufung 2 Die ordentliche Vereinsversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich, mindestens 30 Tage vor der Versammlung, mit Bekanntgabe der Traktanden durch den Vorstand eingeladen.

Ausserordentliche Vereinsversammlung
3 Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann durch die Vereinsversammlung selber, durch den Vorstand oder einen Fünftel der Mitglieder durch schriftliche Aufforderung verlangt werden.
Sie muss mindestens 30 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden.
Geschäfte 4 Die Vereinsversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen

  • Genehmigung Protokoll der letzten Vereinsversammlung
  • Genehmigung Jahresbericht
  • Genehmigung Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung Änderungen Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung Tätigkeitsprogramm mit Jahresbudget
  • Genehmigung Leitbild
  • Genehmigung Statutenänderungen
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin
  • Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Revisor/innen
  • Wahl der/des Vorsitzenden der Qualitätskommission
  • Beratung und Beschlussfassung über gewichtige Anträge des Vorstandes bzw. aus dem Kreis der Mitglieder

Anträge
5 Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens 20 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Stimm- und Wahlrecht 6 Mit Ausnahme der Gönnermitglieder und unter Berücksichtigung gesetzlicher Einschränkungen sind alle Mitglieder ab dem Jahr stimm- und wahlberechtigt, in dem sie 18 Jahre alt werden.
Jedes stimmberechtigte Mitglied (natürliche bzw. juristische Person) hat 1 Stimme.
Erforderliches Mehr 7 Die Versammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit gilt bei Sachgeschäften der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder notwendig.
Versammlungsführung 8 Die Versammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei Abwesenheit vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Geschäfte, Anträge aus Versammlung 9 Auf Geschäfte, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur eingegangen werden, wenn es die Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst.
Wahl- und Stimmrecht des Vorsitzenden 10 Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin stimmt und wählt mit.
Geheime Abstimmungen und Wahlen 11 Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.
Artikel 8 Vorstand
Führung, Vertretung 1 Der Vorstand ist das Führungsorgan des Vereins. Er vertritt Swiss Assessment offiziell nach aussen und ist gegenüber der Vereinsversammlung verantwortlich.
Zusammen-setzung 2 Der Vorstand setzt sich aus 5 bis 7 Mitgliedern zusammen.
Wahl, Amtsdauer 3 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Die Wiederwahl ist möglich. Die maximale Amtszeit ist auf 6 Jahre beschränkt. Eine Ersatzwahl gilt bis zum Ende der Amtszeit des ersetzten Vorstandsmitgliedes.
Es kann ein Vertreter einer juristischen Person gewählt werden. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist jedoch persongebunden.
Eine gute Durchmischung von firmeninternen und -externen Anwender/innen ist anzustreben.
Konstitution 4 Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selber.
Aufgaben und Kompetenzen 5 Aufgaben und Kompetenzen:

  • Führung des Vereins nach den Grundsätzen der Statutenbestimmungen und des Leitbildes,
  • Umsetzung der von der Vereinsversammlung getroffenen Beschlüsse,
  • Planung der längerfristigen Vereinsentwicklung,
  • Erarbeitung des Tätigkeitsprogramms mit Jahresbudget,
  • Treffen von Führungsmassnahmen wie der Erlass von Reglementen und Weisungen für die effiziente und geordnete Vereinsführung,
  • Anstellung von bezahltem Personal,
  • Ausgabenkompetenz für nicht geplante Ausgaben bis maximal 10% des Vorjahresbudgets,
  • Einsetzen von Arbeitsgruppen für die Durchführung zeitlich befristeter Projekte und Aufgaben,
  • Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlung,
  • Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind,
  • offizielle Vertretung des Vereins nach aussen.
Artikel 9 Revisoren
Revisoren 1 Die Vereinsversammlung wählt 2 Rechnungsrevisor/innen für eine Amtszeit von je 2 Jahren. Die Amtsdauer ist auf maximal 6 Amtsperioden beschränkt.
Die Revisor/innen prüfen die jährliche Vereinsrechnung und Vereinsbuchhaltung. Sie erstatten der Vereinsversammlung Bericht und stellen Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
Artikel 10 Qualitätskommission
Qualitäts-kommission 1 Die Qualitätskommission ist für die Weiterentwicklung der AC-Standards und der Checkpoints im Rahmen der Zertifizierung sowie die Durchführung der Zertifizierung zuständig. Sie kann auch zu weiteren Qualitätsfragen Stellung nehmen.
2 Die Qualitätskommission bringt begründete Anträge zur Weiterentwicklung der AC-Standards und der Checkpoints zu Händen des Vorstandes ein, die durch die eigene Arbeit, die Arbeit der Gruppe der zertifizierten Mitglieder oder die Arbeit von einzelnen Vereinsmitgliedern entstanden sind. Der Vorstand befindet abschliessend über die eingebrachten Anträge zur Weiterentwicklung der AC-Standards und der Checkpoints.
3 Die Qualitätskommission setzt sich aus der/m Vorsitzenden, einem Mitglied des Psychologischen Instituts der Universität Zürich (Lehrstuhl Arbeits- und Organisationspsychologie), einem Mitglied des Vorstandes sowie einer Person aus der Gruppe der zertifizierten Mitglieder zusammen.
4 Der/die Vorsitzende wird von der Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Er/sie hat bei Beschlüssen der Qualitätskommission den Stichentscheid.
Artikel 11 Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen 1
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen zu relevanten Themen des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks einberufen.
2

Die Gruppe der zertifizierten Mitglieder bildet eine ständige Arbeitsgruppe.

Als besonderes Recht stellt die Gruppe der zertifizierten Mitglieder eine Person als Mitglied der Qualitätskommission.

Die Gruppe der Zertifizierten kann insbesondere Anträge in Bezug auf Anpassungen der AC-Standards oder der Checkpoints im Rahmen der Zertifizierung zu Händen der Qualitätskommission stellen.

Die Gruppe der Zertifizierten erarbeitet in Absprache mit dem zuständigen Vorstandsmitglied für die Medienarbeit Anträge an die Vereinsversammlung über den Einsatz der summierten, für die aktive Öffentlichkeitsarbeit des Qualitätslabels vorgesehenen Zusatzbeiträge der zertifizierten Mitglieder.

Artikel 12 Auflösung und Liquidation
Beschlussfassung 1 Der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Vereinsversammlung gültig abgegebenen Stimmen.
Zuweisung Vermögen 2 Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuweisen. Dieser Entscheid bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Vereinsversammlung gültig abgegebenen Stimmen.
Artikel 13 Schlussbestimmungen
Beschlussfassung 1 Die vorliegenden Statuten wurden durch die ordentliche Vereinsversammlung vom 15. Januar 2019 in Zürich genehmigt und treten mit diesem Datum in Kraft. Sie lösen die Statuten vom 13. März 2006, revidiert am 17. März 2008, revidiert am 2. März 2009, revidiert am 3. September 2012, revidiert am 19. November 2012, ab.

Erstellt in Luzern, am 13. März 2006, revidiert am 2. März 2009, revidiert am 3. September 2012, revidiert am 19. November 2012, revidiert am 15. Januar 2019

Swiss Assessment

Simon Hardegger                       Nadine Eggimann
Vorstandskoordination               Kommunikation


Anhang

Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil zu den Statuten.

Die Vereinsversammlung vom 2. März 2015 hat die Mitgliederbeiträge mit Wirkung ab 3. 3. 2015 wie folgt festgelegt:

Swiss Assessment Mitgliederbeiträge ab 3. 3. 2015

Ordentliche Mitglieder
– natürliche/juristische Personen Fr. 350.-
– studentische Mitglieder Fr. 100.-

Gönnermitglieder Fr. (nach Vereinbarung)

Ehrenmitglieder beitragsfrei.

Die Mitgliederbeiträge verstehen sich als Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr, unabhängig vom Ein- oder Austritt des Mitgliedes. Es gibt keine Mitgliederbeiträge pro rata.

Zürich, 3. März 2015

Swiss Assessment
Patrick Boss
(ehemaliger) Präsident